Rechtliche Hinweise

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Mikroorganismen, wie z.B. Schimmel, die bei Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können) sind einige rechtliche Aspekte bei der fachgerechten Trocknung und Dekontamination zu beachten.

Unten haben wir für Sie einige wichtige Gesetze und Verordnungen für Sie zusammengestellt, die natürlich keine abschließende Liste darstellen. Wenn es um Arbeitssicherheit, Datenschutz etc. geht, dann spielen auch andere rechtliche Grundlagen eine Rolle. Im Zweifelsfall holen Sie sich kompetenten rechtlichen Rat ein!

Gefährdungsbeurteilung – Grundlage für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen

Grundsätzlich ist das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG bzw. seine Grundlage, die europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz 89/391/EWG, zu beachten.
Der Arbeitgeber muss als einer seiner Grundpflichten Maßnahmen festlegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die Gefährdungsbeurteilung. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen ab 21.08.1997 über Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen sowie das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Ist ein größerer Archivbestand vom Schimmelbefall betroffen, ist i.d.R. ein Analysebericht eines öffentlich bestellten Gutachters empfehlenswert.

Biostoffverordnung BioStoffV

Die BioStoffV gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Zweck der Verordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor der Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit bei diesen Tätigkeiten (siehe auch § 5 Arbeitsschutzgesetz).
Für die Gefährdungsbeurteilung und -durchführung sind insbesondere die §5 bis §8 der BioStoffV zu beachten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gehören unter anderem dazu:

  • die arbeitsmedizinische Beurteilung,
  • die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten,
  • spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,
  • arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen,
  • die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

Siehe auch:

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV
  • Arbeitsschutzgesetz ArbSchG – § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
  • Biostoffverordnung BioStoffV – § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Die TRBA geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Zweck des BDSG ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dies gilt für die Mitarbeiter als auch für externe Dienstleister, die mit der Trocknung und Dekontamination von Archiven beauftragt werden.